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BEK 2021 209

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2021-12-23 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 November 2021 E. 4.a), ja im Vergleich mit dem eben zitierten Entscheid nicht einmal klar ist, ob ihre beim Bezirksgericht Schwyz deponierten Bean- standungen nicht bereits durch die zuständige untere Aufsichtsbehörde erle- digt wurden;

- somit auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

- in ähnlicher Art und Weise mutwillige weitere Eingaben künftig kostenfäl- lig behandelt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) oder unbeantwortet abgelegt werden können;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2021 BEK 2021 209 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksge- richts Schwyz vom 25. Oktober 2021, APD 2021 19);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz auf eine Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Höfe mit dieser am 26. Oktober 2021 zugestellten Verfügung vom 25. Oktober 2021 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

- die Vizegerichtspräsidentin über die zehntägige Beschwerdemöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 SchKG belehrte;

- mithin die erst am 2. Dezember 2021 und am 7. Dezember 2021 der Post aufgegebene, durch die Vorinstanz dem Kantonsgericht am 22. Dezem- ber 2021 überwiesene Eingabe der Beschwerdeführerin hiergegen offensicht- lich verspätet ist;

- im Übrigen die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll (vgl. dazu BEK 2021 104 vom

23. November 2021 E. 4.a), ja im Vergleich mit dem eben zitierten Entscheid nicht einmal klar ist, ob ihre beim Bezirksgericht Schwyz deponierten Bean- standungen nicht bereits durch die zuständige untere Aufsichtsbehörde erle- digt wurden;

- somit auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

- in ähnlicher Art und Weise mutwillige weitere Eingaben künftig kostenfäl- lig behandelt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) oder unbeantwortet abgelegt werden können;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2021 kau